Satzung

aktuelle Ausgabe 2002
 
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Soldaten- und Reservistenkameradschaft 1873 Michelfeld e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist 91275 Auerbach-Michelfeld
(3) Er ist korporatives Mitglied im Bayerischen Soldatenbund
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(2) Er erfüllt als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke durch die Förderung
a) der Soldaten- und Reservistenbetreuung
b) die Erhaltung von Ehrenmalen für Kriegsopfer
c) der Erhaltung von Kulturwerten und Heimatpflege
d) des Sportschützenwesens und des Sports
e) der Jugendpflege und der Altenhilfe
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Fürsorge für ehemalige Soldaten, Kriegsopfer und Wehrdienstgeschädigte, insbesondere für ihre sozialen Rechte.
b) Betreuung der Reservisten durch verteidigungspolitische Information und militärische Förderung.
c) Pflege und Erhalt wertvoller Traditionsfahnen.
d) Pflege und Erhalt von Gräbern und Ehrenmalen für Kriegsopfer.
e) Sportliche Übungen und Leistungen, insbesondere des Sportschützenwesens, Sportschützenausbildung und Sportschießen, ausschließlich nach den Bestimmungen der
BSB-Sportschützen-Ordnung (SpO), Betreuung der Sportschützenjugend im Verein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden
a) Angehörige der deutschen Streitkräfte der Vergangenheit und der Gegenwart, sowie deren Familienangehörige.
b) Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, sowie deren Familienangehörige.
c) Personen, die diesen Gruppen nicht angehören, sich jedoch der Tradition deutschen Soldatentums verpflichtet fühlen.
(2) über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.
(3) Sie haben die entsprechend festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden
a) Vereinsmitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.
b) Vereinsmitglieder, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.
c) Personen, die dem Verein nicht angehören, sich jedoch um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(5) Ehrenvorsitzende können nur durch Beschluss einer gewählten Vorstandschaft ernannt werden.
 
 
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt und Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
(3) Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand;
sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied
a) den Verpflichtungen aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist.
b) gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat.
(4) Eine Wiederaufnahme ist nur nach Beseitigung der Ausschlussgründe möglich.
 
 
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
(2) Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge von ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern werden nicht zurückerstattet.
 
 
§6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 
 
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. und dem 3.Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Reservistenbetreuer
f) dem Kanonier
g) bis zu fünf Beisitzer
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. dem 2. und 3. Vorsitzenden.
(3) Der Verein wird durch den 1.  2. und 3.Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des
1. und 2. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen (Generalversammlungen) auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt.
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
 
 
§8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme für Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich der Auflösung des Vereins,
hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes,
4. Beschlussfassung über Mitgliedesbeiträge
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mind. 1/3 aller
Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss bis spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
 
 
§9 Formvorschriften
Beschlüsse des Vorstand und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
 
§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.